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Wann kann einem EU-Führerscheininhaber ein Wohnsitzverstoß nachgewiesen werden? 2 года назад


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Wann kann einem EU-Führerscheininhaber ein Wohnsitzverstoß nachgewiesen werden?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema EU Führerschein und Wohnsitzverstoß. Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts. EU-Führerschein und Wohnsitz, das ist heute erneut unser Thema.  Willkommen zurück liebe Zuschauer auf meinem YouTube Kanal. Meine Abonnenten wissen, dass ich nicht mit jedem dahergelaufenen Urteil komme, nur um Inhalte zu produzieren, sondern wenn es wirklich Berichtenswertes gibt, dann mache ich ein Video zu den von mir bearbeiteten Rechtsgebieten. Ansonsten lasse ich sie schön in Ruhe.  Beim Thema Wohnsitz und EU Führerschein gibt es eine Entscheidung, auf die nicht eindringlich genug hingewiesen werden kann. Und zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2019 ganz deutlich Stellung genommen zur Frage, wann kann einem EU-Führerscheininhaber ein Wohnsitzverstoß nachgewiesen werden und zwar zugunsten der Autofahrer.  Es geht konkret um die Frage, wann kann jemandem, der mit einem ausländischen EU Führerschein in Deutschland unterwegs war, ob er in Deutschland noch die MPU offen hätte vor Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis oder nicht, ist ohne Belang, wann kann denjenigen in einem Verfahren ein Wohnsitzverstoß vorgeworfen werden?  Zunächst mal folgende Erkenntnis, nur eine Information aus dem Ausstellerstaat kann ein solches Indiz für einen Wohnsitzverstoß darstellen. Erkenntnisse aus dem deutschen Inland, also ob sie hier gemeldet waren, ob sie hier Sozialleistungen bezogen haben, ein Unternehmen gegründet, Grundstücke gekauft oder sonstiges haben ist ohne Belang, solange es nicht eine Rückmeldung aus dem Ausstellerstaat gibt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweist.  Der häufigste Fall, wenn es zu einer Anfrage an den Ausstellerstaat kommt ist erfahrungsgemäß, das die dortige Führerscheinstelle sagt: ”Informationen zu den Bindungen desjenigen hier in unserem Land, was persönliche Bindung, private Bindung, berufliche Bildung oder irgendwelche sonstigen Bezüge angeht, solche Informationen haben wir nicht.” Was soll eine Führerscheinstelle auch anderes Antworten und warum sie dazu gebracht wird eine solche Mitteilung oder Rückmeldung zu verfassen? Ganz einfach, es wird regelmäßig ein Fragebogen versandt über das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg und da wird auf Englisch dann immer gefragt nach diesen Ansatzpunkten und dann: “Ist Ihnen dazu was bekannt? Ja, nein oder unbekannt?” Das sollen die dann ankreuzen.  In aller Regel wird “Unbekannt” angekreuzt. Logisch, hätte eine deutsche Führerscheinstelle auch nicht anders beantwortet, wenn sie gefragt worden wäre,was Sie denn wohl für private Bindungen in Deutschland haben.  Und jetzt kommt das Urteil zum Tragen, dass ich gerade schon angesprochen habe, eine solche Rückmeldung, wir nennen sie die “unknown” oder unbekannte Rückmeldung, reicht gerade nicht aus, um einen Wohnsitzverstoß zu indizieren, es bleibt bei einer solchen Rückmeldung dann dabei, dass die ausstellende Behörde mit Ausstellung der Fahrerlaubnis zu erkennen gegeben hat, dass sie das Wohnsitzerfordernis überprüft und bejahte, sonst hätte sie ja die Fahrerlaubnis nicht ausgestellt, ist nämlich eine Erteilungsvoraussetzung. Ergebnis, der Führerschein darf in Deutschland benutzt werden. Hier ist das Aktenzeichen zu dieser wichtigen Entscheidung, Bundesverwaltungsgericht 3B 26.19.  Haben Sie Fragen dazu? Ich komme regelmäßig auf diesem Kanal mit Neuigkeiten oder Aspekten, die aus meiner Sicht wichtig sind, zu den Bereichen Verkehrsrecht, Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Und wenn Sie kostenlos informiert bleiben möchten, drücken Sie einfach auf diesen Knopf, dort wird auch keine Werbung geschaltet, auch das ist mir wichtig. Vielleicht bis zum nächsten Mal, ansonsten können Sie mir gerne schreiben über die Kommentarspalte unterhalb dieses Fensters. Tschüss. Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de Kontakt: E-Mail: [email protected] Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg) Mehr Informationen zum Thema: EU-Führerschein: Wohnsitzverstoß nicht gegeben! https://www.ra-hartmann.de/eu-fuehrer... EU-Führerschein und Wohnsitz https://www.ra-hartmann.de/eu-fuehrer... Was ist Ihre Meinung zu dem Thema? Schreiben Sie es in die Kommentare. Auch bei Facebook unter:   / rechtsanwaltskanzlei-dr-hartmann-partner  

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