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Welche Schenkungen erhöhen den Pflichtteil? | RA Klinger

Mehr dazu unter: https://www.raklinger.de/pflichtteils... Bernhard F. Klinger erklärt, was Sie über den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen wissen müssen. Häufig versuchen Erblasser, den künftigen Pflichtteilsanspruch von erbberechtigten Verwandten dadurch zu unterlaufen, dass sie Teile ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an Verwandte verschenken, die sie gerne als alleinige Erben sehen würden. Hier setzt das Pflichtteilsrecht Grenzen: • Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch. • Nach dem Gesetz wird eine Schenkung nur im ersten Jahr vor dem Erbfall zu 100 % berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wertansatz um 10 % reduziert. Das bedeutet, dass mit jedem vollendeten Jahr nach der Schenkung 1/10 des Wertes der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches entfällt (so genanntes „Abschmelzungsmodell“). • Schenkungen an den Ehegatten unterliegen immer der Pflichtteilsberechnung, und zwar ohne Abschmelzung. Tipp: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das im Fall eines vorbehaltenen Nutzungsrechts (Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht) die Zehn-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Die Folge: • Die Zehn-Jahres-Frist beginnt nicht • und das jährliche „Abschmelzen“ des Schenkungswertes wird nicht in Gang gesetzt.

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