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Wer ein Kind oder seinen Ehegatten enterbt, muss damit rechnen, dass der Enterbte seinen Pflichtteil fordert. Wie der Begriff „Pflicht“-Teil zum Ausdruck bringt, ist der Anspruch zwingend (§ 2303 BGB). Die nächsten Angehörigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) kann man also zwar enterben, sie haben dann aber trotzdem Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlassvermögen des Verstorbenen – und zwar selbst dann, wenn die Angehörigen dem Verstorbenen völlig entfremdet waren oder sich sogar mit ihm zerstritten hatten. Entziehen kann man den Pflichtteil nämlich nur in ganz bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB), die in der Praxis selten vorliegen, z.B. Mordversuch. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch und woraus berechnet er sich? https://www.rechthaber.com/das-korrek... Wie macht man den Anspruch geltend, so dass möglichst früh Verzugszinsen laufen? https://www.rechthaber.com/enterbt-is... Viele weitere Informationen auch in diesen Videos: • Ab wann können Pflichtteilsberechtigt... • Enterbt? So macht man seinen Pflichtt... • Der Pflichtteil: Wer kriegt ihn? Wie ... • ERBRECHTS-PROFI ERKLÄRT DAS BERLINER ...